Der Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes - hier die unrechtmässige Freiheitsberaubung - das eigentliche Handlungsziel ist (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf genommen wird (Eventualvorsatz). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich der Richter - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben.