Das Verhalten der Angeschuldigten könnte strafrechtlich dann relevant sein, wenn erstellt wäre, dass sie die deutsche Staatsanwaltschaft vorsätzlich falsch informiert hätten. Die Angeschuldigten bestreiten dies. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 18 Abs. 2 StGB). Der Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes - hier die unrechtmässige Freiheitsberaubung - das eigentliche Handlungsziel ist (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf genommen wird (Eventualvorsatz).