Fahrlässige Freiheitsberaubung erfüllt den Straftatbestand nicht. Der Vorsatz des Täters muss sich nicht nur auf den Freiheitsentzug, sondern auch auf die Unrechtmässigkeit als objektives Tatbestandsmerkmal richten (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 39 zu Art. 183 StGB). Der Rekurrent wirft den Angeschuldigten vor, sie hätten die deutsche Staatsanwaltschaft instrumentalisiert, indem sie bei ihr wider besseres Wissen, jedenfalls vorsätzlich den Anschein von Fluchtgefahr erweckt und so seine Verhaftung bewirkt hätten. Das Verhalten der Angeschuldigten könnte strafrechtlich dann relevant sein, wenn erstellt wäre, dass sie die deutsche Staatsanwaltschaft vorsätzlich falsch informiert hätten.