Die Kriminal- und Anklagekommission teilte diese Auffassung. Aus den Erwägungen: Der Tatbestand der Freiheitsberaubung kann nach Art. 183 Abs. 1 StGB in mittelbarer Täterschaft verübt werden, indem eine Behörde durch Täuschung zur Freiheitsentziehung veranlasst wird (vgl. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., 2. Aufl., Zürich 1997, N 12 zu Art. 183 StGB; Delnon/Rüdy, Basler Komm., N 48 zu Art. 183 StGB; Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 320). Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz gefordert. Fahrlässige Freiheitsberaubung erfüllt den Straftatbestand nicht.