Gestützt darauf habe das Landgericht einen internationalen Haftbefehl ausgestellt, welcher in der Folge zu seiner Verhaftung geführt habe. Der Amtsstatthalter stellte die Strafuntersuchung wegen Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft im Wesentlichen ein, weil die Angeschuldigten nach eigenen Angaben des Rekurrenten nicht wissen konnten, ob die Wohnung geräumt sei, da sie keinen Zugang zur Wohnung hatten. Ein Handeln wider besseres Wissen könne ihnen deshalb nicht nachgewiesen werden. Die Kriminal- und Anklagekommission teilte diese Auffassung.