Der blosse Besitz und private Gebrauch von rassendiskriminierendem Material ist straflos. Wird das Material aber via Internetversand an eine unbestimmte Anzahl Dritte weitergegeben oder verkauft, stellt sich die Frage, ob dies öffentlich im Sinne von Art. 261bis StGB ist. Die gleiche Frage stellt sich auch bei Konzerten und Festlichkeiten (vgl. BGE 130 IV 111). Diese Fragen hat der Amtsstatthalter vorliegend abzuklären. Dazu war es nötig und zulässig, die CDs und verschiedene Texte vorläufig zu beschlagnahmen, um zu überprüfen, ob sie rassendiskriminierende Texte enthalten. Kriminal- und Anklagekommission, 24. Mai 2006 (KA 06 53) |