Es sei nicht Sache der Polizei und Strafverfolgungsbehörden, eine Gesinnungskontrolle oder eine Gesinnungsunterdrückung durchzuführen. Der Angeschuldigte wird laut bundespolizeilichen Abklärungen verdächtigt, mit der Band "X." eine CD mit rassendiskriminierendem Inhalt herausgegeben und verbreitet zu haben. Auf der CD "Y." könne das Lied "Z." rassendiskriminierend sein. Die Band organisiere regelmässig Konzerte und Anlässe und verkaufe CDs. Die CDs könnten auch über das Internet gekauft werden. Der blosse Besitz und private Gebrauch von rassendiskriminierendem Material ist straflos.