261bis StGB stelle die öffentliche Rassendiskriminierung unter Strafe. Strafbar sei ein bestimmtes Verhalten in der Öffentlichkeit. Nicht strafbar seien eine blosse Gesinnung und politische Einstellung im privaten Rahmen. Rassendiskriminierende Schriften, Tonträger, Filme dürften im privaten Rahmen besessen und benutzt werden. Eine Hausdurchsuchung wegen Rassendiskriminierung sei sinn- und zwecklos. Gegenstände könnten weder beschlagnahmt noch verwertet werden, da es sich um private Gegenstände in einer privaten Wohnung handle. Es sei nicht Sache der Polizei und Strafverfolgungsbehörden, eine Gesinnungskontrolle oder eine Gesinnungsunterdrückung durchzuführen.