Es beauftragte die Kantonspolizei Luzern u.a., am Wohnort von A. sowie in den Probelokalitäten und Aufnahmeräumen der Band "X." eine Hausdurchsuchung durchzuführen. Dabei seien Beweismittel bezüglich Rassendiskriminierung wie CDs und Tonbänder, Computer und Datenträger aller Art, Unterlagen über Herstellung, Vertrieb und Einfuhr von verbotenem Propagandamaterial sowie jegliche Gegenstände, die für eine Einziehung nach Art. 58 und 59 StGB in Betracht kämen, sicherzustellen. Dagegen legte A. Rekurs bei der Kriminal- und Anklagekommission ein. Aus den Erwägungen: Der Verteidiger von A. führt aus, Art. 261bis StGB stelle die öffentliche Rassendiskriminierung unter Strafe.