Es kann mit der Staatsanwaltschaft davon ausgegangen werden, dass der Angeschuldigte bei der Herstellung, der Herausgabe und dem Versand des Prospekts weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich handelte. Es fehlt somit an der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes, weshalb sich weitere Abklärungen hinsichtlich der objektiven Tatbestandselemente erübrigen. Eine Bestrafung des Angeschuldigten nach Art. 67 URG und Art. 23 UWG erscheint bei der gegebenen Sachlage als unwahrscheinlich. Der Amtsstatthalter hat die Strafuntersuchung wegen Urheberrechtsverletzung und Verstosses gegen das UWG daher zu Recht eingestellt. Kriminal- und Anklagekommission, 10. Mai 2006 (KA 06 39) |