Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, der Angeschuldigte habe den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich gehalten und in Kauf genommen. Seine Darstellung, er habe mit Sicherheit die Privatklägerin nicht schädigen wollen, ist glaubwürdig, zumal die Y. AG mit ihr damals noch geschäftliche Beziehungen hatte. Es kann mit der Staatsanwaltschaft davon ausgegangen werden, dass der Angeschuldigte bei der Herstellung, der Herausgabe und dem Versand des Prospekts weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich handelte.