Der Angeschuldigte durfte sich auf die Auskunft von Rechtsanwalt A. verlassen, die er auch eingeholt hatte, bevor er den Auftrag zum Druck des fraglichen Prospekts erteilte (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 19.3.1997 E. 2c/aa, in: sic! 1997 S. 315, wo der Beschuldigte ein Patentanwaltsbüro erst einschaltete, nachdem er die inkriminierten Prospekte an Ausstellungen und Messen aufgelegt hatte). Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, der Angeschuldigte habe den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich gehalten und in Kauf genommen.