Kull, Die zivilrechtliche Haftung des Anwalts gegenüber dem Mandanten, der Gegenpartei und Dritten, Zürich 2000, S. 62). Die Verantwortung für eine umfassende und sachgemässe Beratung des Klienten liegt in jedem Fall beim Anwalt als Auftragnehmer, weshalb der Einwand der Privatklägerin, der Angeschuldigte hätte die Urheberrechtsfrage von sich aus einem Spezialisten für Immaterialgüterrecht unterbreiten müssen, fehl geht. Der Angeschuldigte durfte sich auf die Auskunft von Rechtsanwalt A. verlassen, die er auch eingeholt hatte, bevor er den Auftrag zum Druck des fraglichen Prospekts erteilte (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 19.3.1997 E. 2c/aa, in: sic!