Anwältinnen und Anwälte haben ihren Beruf sorgfältig und fachgemäss auszuüben. Sind Spezialkenntnisse erforderlich, kann der Allgemeinpraktiker verpflichtet sein, einen Spezialisten um Rat zu fragen oder das Mandat abzutreten (Fellmann, Berner Komm., N 408 und 410 zu Art. 398 OR; Kull, Die zivilrechtliche Haftung des Anwalts gegenüber dem Mandanten, der Gegenpartei und Dritten, Zürich 2000, S. 62).