Red.: Einholen rechtlichen Rats) kann dem Angeschuldigten nicht vorgeworfen werden, er habe es in Kauf genommen, "etwas Rechtswidriges zu tun". Vielmehr liess er sich wegen seiner ursprünglichen Bedenken juristisch beraten und stimmte der Realisierung des Prospekts erst zu, nachdem Rechtsanwalt A. die Rechtslage aus urheber- und wettbewerbsrechtlicher Sicht eingehend abgeklärt und ihm darüber Bericht erstattet hatte. Dass er dafür seinen "Hausjuristen" zuzog, liegt auf der Hand. Er durfte auch darauf vertrauen, objektiv richtig beraten zu werden. Anwältinnen und Anwälte haben ihren Beruf sorgfältig und fachgemäss auszuüben.