Der Amtsstatthalter stellte die Strafuntersuchung gegen Z. ein, unter anderem weil es am Vorsatz fehle, da sich Z. vor der Herausgabe des Prospekts über die Rechtmässigkeit der Abbildungen bei seinem Anwalt erkundigt und dieser eine Verletzung des Urheberrechts verneint habe. Die Privatklägerin rekurrierte an die Kriminal- und Anklagekommission und verlangte die Überweisung an das zuständige Gericht. Die Kriminal- und Anklagekommission schützte den Einstellungsentscheid. Aus den Erwägungen: Unter diesen Umständen (Anm. Red.: Einholen rechtlichen Rats) kann dem Angeschuldigten nicht vorgeworfen werden, er habe es in Kauf genommen, "etwas Rechtswidriges zu tun".