Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme steht ausser Zweifel, dass eine solche vorliegend in Bezug auf das eingangs dargestellte öffentliche Interesse geeignet und zudem erforderlich ist, da keine gleich geeignete, jedoch mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass der allgemeine Zweck der Verbrechensaufklärung - im Raum stehen schwerwiegende strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität sowie Vermögensdelikte - schwerer wiegt als das private Interesse von X. an der Nichtverwertung ihrer Tagebuchaufzeichnungen. Die Tagebuchaufzeichnungen von X. unterliegen somit keinem Beweisverwertungsverbot.