Stehen die Tagebuchaufzeichnungen also in einem unmittelbaren Bezug zu den ihnen vorgeworfenen, konkreten strafbaren Handlungen, so gehören sie dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung nicht mehr an. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme steht ausser Zweifel, dass eine solche vorliegend in Bezug auf das eingangs dargestellte öffentliche Interesse geeignet und zudem erforderlich ist, da keine gleich geeignete, jedoch mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde.