Ausserdem liegt es aufgrund der Ausführungen von X. nahe, dass die Tagebuchaufzeichnungen Angaben über Straftaten enthalten können, die ihr Lebenspartner Y., unter Umständen aber auch sie selber begangen hat. Stehen die Tagebuchaufzeichnungen also in einem unmittelbaren Bezug zu den ihnen vorgeworfenen, konkreten strafbaren Handlungen, so gehören sie dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung nicht mehr an.