Indem X. dadurch den an sich höchstpersönlichen Charakter des Inhalts des Tagebuchs von sich aus schon preisgegeben hat, tangieren die Tagebucheinträge nunmehr auch die Sphäre einer anderen Person, die sich damit - berufsbedingt - vertieft, umfassend und wiederholt auseinanderzusetzen hatte. Ausserdem liegt es aufgrund der Ausführungen von X. nahe, dass die Tagebuchaufzeichnungen Angaben über Straftaten enthalten können, die ihr Lebenspartner Y., unter Umständen aber auch sie selber begangen hat.