Es darf daher davon ausgegangen werden, dass die Tagebucheinträge Gegenstand oder Diskussionsgrundlage der seit längerer Zeit regelmässig erfolgten psychotherapeutischen Sitzungen von X. sind oder sonst in irgendeiner Form in das Gespräch mit der Psychotherapeutin miteingeflossen sind, sodass diese Kenntnis über den Inhalt des Tagebuchs erhalten hat. Indem X. dadurch den an sich höchstpersönlichen Charakter des Inhalts des Tagebuchs von sich aus schon preisgegeben hat, tangieren die Tagebucheinträge nunmehr auch die Sphäre einer anderen Person, die sich damit - berufsbedingt - vertieft, umfassend und wiederholt auseinanderzusetzen hatte.