Es erscheint daher nicht angebracht, den Entscheid über dessen Verwertbarkeit erst dem Sachrichter zu überlassen, wie dies ein Teil der Lehre vorschlägt (so Hansjakob, a.a.O., N 29 zu Art. 8 BÜPF), sondern schon im Beweiserhebungsverfahren zu fällen. Indessen macht X. geltend, dass sie das Tagebuch aus therapeutischen Zwecken geschrieben hat. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass die Tagebucheinträge Gegenstand oder Diskussionsgrundlage der seit längerer Zeit regelmässig erfolgten psychotherapeutischen Sitzungen von X. sind oder sonst in irgendeiner Form in das Gespräch mit der Psychotherapeutin miteingeflossen sind, sodass diese Kenntnis über den Inhalt des Tagebuchs erhalten hat.