In Kenntnis der ihm vorgeworfenen Sexualdelikte habe sie sich intensiv mit den Belastungen auseinandersetzen müssen, die sich aus seinen intimen Beziehungen zu anderen Frauen ergeben hätten, und das Tagebuch zu Therapiezwecken geschrieben. Die Staatsanwaltschaft hält die damit zusammenhängenden Konflikte der Angeschuldigten für tiefgreifend und nachvollziehbar. Daraus kann geschlossen werden, dass der mutmassliche Inhalt des Tagebuchs höchstpersönlichen Charakter aufweist. Es erscheint daher nicht angebracht, den Entscheid über dessen Verwertbarkeit erst dem Sachrichter zu überlassen, wie dies ein Teil der Lehre vorschlägt (so Hansjakob, a.a.