Diese Erwägungen können - unter Respektierung der Schweizer bzw. Luzerner Gesetzesbestimmungen - für den vorliegenden Fall analog beigezogen werden. X. führt aus, dass sie seit über 2 1/2 Jahren wöchentlich bei einer Psychotherapeutin in Behandlung sei. Gegenstand der Therapie seien die Partnerkonflikte, die sich aus der wiederholten deliktischen Tätigkeit ihres Lebenspartners Y. ergeben hätten. In Kenntnis der ihm vorgeworfenen Sexualdelikte habe sie sich intensiv mit den Belastungen auseinandersetzen müssen, die sich aus seinen intimen Beziehungen zu anderen Frauen ergeben hätten, und das Tagebuch zu Therapiezwecken geschrieben.