Der Mensch existiert notwendig in sozialen Bezügen. Die Zuordnung eines Sachverhalts zum unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung oder zu jenem Bereich des privaten Lebens, der unter bestimmten Voraussetzungen dem staatlichen Zugriff offen steht, hängt daher nicht davon ab, ob eine soziale Bedeutung oder Beziehung überhaupt besteht, sondern welcher Art und Intensität sie im konkreten Fall ist (BVerfGE 80, 367 = EuGRZ 1989 S. 455, 457 m.w.H.). Diese Erwägungen können - unter Respektierung der Schweizer bzw. Luzerner Gesetzesbestimmungen - für den vorliegenden Fall analog beigezogen werden.