Wie das deutsche Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, können im überwiegenden öffentlichen Interesse insbesondere dann erforderlich sein, wenn der Einzelne als in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen tritt, durch sein Verhalten auf andere einwirkt und dadurch die persönliche Sphäre seiner Mitmenschen oder die Belange der Gemeinschaft berührt. Indessen gibt es einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, der der öffentlichen Gewalt schlechthin entzogen ist (für die Schweiz vgl. Art. 7 BV, wonach die Würde des Menschen zu achten und zu schützen ist).