Ungleich komplexer verhält es sich mit der Frage, ob mit einer Beschlagnahme des Tagebuchs der Kerngehalt des Schutzes der Privatsphäre der Angeschuldigten noch gewahrt bleibt. Der Schutz der Privatsphäre gilt nicht schrankenlos. Wie das deutsche Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, können im überwiegenden öffentlichen Interesse insbesondere dann erforderlich sein, wenn der Einzelne als in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen tritt, durch sein Verhalten auf andere einwirkt und dadurch die persönliche Sphäre seiner Mitmenschen oder die Belange der Gemeinschaft berührt.