EMRK und Art. 36 BV). Die gesetzliche Grundlage für die Beschlagnahme des Tagebuchs findet sich vorliegend in den §§ 114 f. StPO und damit in einem Gesetz im formellen Sinn, was angesichts des schwerwiegenden Eingriffs in die Rechte der Angeschuldigten auch erforderlich ist. Auch die Voraussetzung des öffentlichen Interesses an einer solchen Beschlagnahme ist hier in Form einer funktionsfähigen und wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung unbestreitbar gegeben. Ungleich komplexer verhält es sich mit der Frage, ob mit einer Beschlagnahme des Tagebuchs der Kerngehalt des Schutzes der Privatsphäre der Angeschuldigten noch gewahrt bleibt.