EMRK fällt. Schon dargelegt wurde, dass ein Eingriff einer öffentlichen Behörde - wie vorliegend die Beschlagnahme des Tagebuchs durch die vom Amtsstatthalter damit beauftragten Polizisten - in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist und ausserdem der Kerngehalt des konkreten Grundrechts unangetastet bleibt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art.