b des Entwurfs zur eidg.StPO persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person nicht beschlagnahmt werden, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (BBl 2006 1245 f. und 1467 f.). 6.4.2. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass das fragliche Tagebuch von X. unter den Schutz ihrer Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt.