Zürich 1975, S. 109 ff.) befürworten die in Deutschland herrschende Auffassung, die ihres Erachtens besser differenziere. Thomas Hansjakob ist der Ansicht, dass es bei dieser Frage um eine Interessenabwägung gehe, die vom Sachrichter zu klären sei, sodass deliktsrelevante Informationen aus Überwachungen (oder wie hier aus einer Beschlagnahme), die den Intimbereich betreffen würden, bei den Akten bleiben sollten (a.a.O., N 29 zu Art. 8 BÜPF). Der Entwurf zur Schweizerischen Strafprozessordnung hält Einschränkungen der Beschlagnahme zum Schutz der Privatsphäre der beschuldigten Person für erforderlich. So dürfen gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b des Entwurfs zur eidg.