O., N 816) stimmen der eingangs dargestellten Rechtsprechung des Kantonsgerichts St.Gallen und Obergerichts Schaffhausen zu, die sich massgeblich auf die Lehrmeinung von Hans Walder stützt (Rechtswidrig erlangte Beweismittel im Strafprozess, in: ZStrR 1966 S. 39). Auch weitere Autoren halten dafür, dass eine Beschlagnahme von Tagebüchern nur zulässig sei, wenn dies eine Interessenabwägung als angezeigt erscheinen lasse. Dabei sei neben der Schwere der abzuklärenden Straftat auch die Intensität des Tatverdachts zu berücksichtigen (Schmid, a.a.O., N 746; Thomas Maurer, Das bernische Strafverfahren, Bern 1999, S. 230;