Darunter fallen zum Beispiel die Verwendung eines Lügendetektors, die Narkoanalyse und die Hypnose (vgl. dazu auch BGE 109 Ia 273, 289 E. 7). Bei der Verwertung tagebuchartiger Aufzeichnungen verweist Vest indessen ohne Weiterungen auf die deutsche Rechtsprechung (in: St. Galler Komm., N 32 zu Art. 32 BV). Thomas Zweidler (Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, N 19 zu § 93 StPO/TG) und Niklaus Oberholzer (a.a.O., N 816) stimmen der eingangs dargestellten Rechtsprechung des Kantonsgerichts St.Gallen und Obergerichts Schaffhausen zu, die sich massgeblich auf die Lehrmeinung von Hans Walder stützt (Rechtswidrig erlangte Beweismittel im Strafprozess, in: