Danach sei dem Angeschuldigten das alleinige Entscheidungsrecht darüber einzuräumen, ob der Schuldbeweis mit oder ohne seine höchstpersönlichen Aufzeichnungen geführt werden solle (so Roberto Fornito, Beweisverbote im schweizerischen Strafprozess, Diss. St.Gallen 2000, S. 172 f. mit weiteren Hinweisen auf übereinstimmende Autoren in Deutschland). Nach Hans Vest sind für das Strafverfahren bestimmte, jedoch nicht näher definierte Beweismethoden absolut verboten. Darunter fallen zum Beispiel die Verwendung eines Lügendetektors, die Narkoanalyse und die Hypnose (vgl. dazu auch BGE 109 Ia 273, 289 E. 7).