je mit Hinweisen auf die deutsche Rechtsprechung, insb. auf BGHSt 19, 325; 34, 397; und BVerfGE 80, 367 [publ. in EuGRZ 1989 S. 455 ff.]). Ein Teil der Lehre verlangt bei Tagebüchern des Angeschuldigten, die seine Intimsphäre betreffen, ein generelles Verwertungsverbot, sofern der Angeschuldigte seine Aufzeichnungen nicht von sich aus schon einem Dritten offenbart habe. Danach sei dem Angeschuldigten das alleinige Entscheidungsrecht darüber einzuräumen, ob der Schuldbeweis mit oder ohne seine höchstpersönlichen Aufzeichnungen geführt werden solle (so Roberto Fornito, Beweisverbote im schweizerischen Strafprozess, Diss.