Im Übrigen hält es aber eine Abwägung ebenfalls für erforderlich: So hat es die Verwertung für zulässig erachtet, wenn die intimen Aufzeichnungen in einem unmittelbaren Bezug zur konkreten schweren Straftat stehen. Bei der Abwägung kann auch der Gesichtspunkt der Entlastung des Angeschuldigten oder eines Dritten eine Rolle spielen (Karl Heinz Gössel, in: Löwe-Rosenberg - Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 1. Band, 25. Aufl., Berlin/New York 1999, N 70 ff. zu Einl. Abschn. K; Lutz Meyer-Gossner, a.a.O., N 56a zu Einl.; Claus Roxin, Strafverfahrensrecht, 25. Aufl., München 1998, § 24 Rz. 41 ff. je mit Hinweisen auf die deutsche Rechtsprechung, insb. auf BGHSt 19, 325;