In Deutschland lässt der Bundesgerichtshof in Strafsachen eine Verwertung von Tagebüchern zu, wenn sie nur äussere Ereignisse festhalten oder Angaben über begangene oder bevorstehende schwere Straftaten enthalten. In sonstigen Fällen ist zwischen dem in Art. 1 des deutschen Grundgesetzes garantierten Persönlichkeitsschutz einerseits und den Belangen einer funktionsfähigen Strafrechtspflege andererseits abzuwägen. Das deutsche Bundesverfassungsgericht erklärt eine solche Abwägung im absolut geschützten Kernbereich persönlicher Lebensgestaltung hingegen für unzulässig. Im Übrigen hält es aber eine Abwägung ebenfalls für erforderlich: