O., N 555). Greift eine öffentliche Behörde trotzdem in die Ausübung dieses Rechts ein, ist der Eingriff nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist und der Kerngehalt des konkreten Grundrechts unangetastet bleibt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV). Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 BV). In Deutschland lässt der Bundesgerichtshof in Strafsachen eine Verwertung von Tagebüchern zu, wenn sie nur äussere Ereignisse festhalten oder Angaben über begangene oder bevorstehende schwere Straftaten enthalten.