Nach diesen Normen kann der Einzelne einerseits grundsätzlich selber darüber bestimmen, wem und wann er persönliche Lebenssachverhalte, Gedanken, Empfindungen oder Emotionen offenbart. Anderseits verlangt Art. 8 EMRK, dass der durch das Selbstbestimmungsrecht gewählte Freiraum eine private Sphäre bleibt, von der staatliche Behörden möglichst keine Kenntnis bekommen sollen. Der grundrechtliche Schutz betrifft jedes staatliche Erheben, Sammeln, Verarbeiten, Aufbewahren oder Weitergeben von Angaben, die einen Bezug zur Privatsphäre einer Person haben (Jörg Paul Müller, a.a.O., S. 45 ff. m.w.H.; Villiger, a.a.O., N 555).