1997 Nr. 217] und ZBl 96 [1995] S. 329; vgl. die Kritik dazu von Jörg Paul Müller, in: ZBJV 1995 S. 729 f.). Darüber hinaus hat sich das Bundesgericht - soweit ersichtlich - mit der Verwertung von rechtmässig erlangten Beweismitteln, die die Intimsphäre der angeschuldigten Person betreffen, noch nie befasst. Die Strassburger EMRK-Organe brauchten diese Frage bis anhin nicht zu beantworten. Sie kamen zum Schluss, dass die in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Verfahrensgarantien sie nicht verpflichte, über die Zulässigkeit und die Verwertung von Beweisen zu entscheiden. Dafür seien vorab die innerstaatlichen Behörden zuständig.