Im konkreten Fall diente das nebenbei beschlagnahmte Tagebuch des Angeschuldigten als einzige Grundlage für ein Schriftgutachten im Zusammenhang mit gefälschten Checks, aufgrund dessen das Kantonsgericht St.Gallen die Privatsphäre des Angeschuldigten höher gewichtete als das Interesse der Strafverfolgung (GVP 1988 Nr. 79 [= RS 1991 Nr. 118]). Die Auffassung des Zürcher Obergerichts, wonach erst im Rahmen der (obergerichtlichen) Urteilsberatung zu befinden sei, ob die Kopien der Privatkorrespondenz eines Inhaftierten, die gegen seinen Willen für die Einholung eines Schriftgutachtens ediert worden seien, als Beweismittel verwertet werden dürften, wurde vom Bundesgericht unter dem Blickwinkel