Das St. Galler Kantonsgericht erwog, dass Tagebücher in einer nicht allzu wichtigen Strafsache gegen den Willen des Angeschuldigten nicht als Beweismittel herangezogen werden dürften. Im konkreten Fall diente das nebenbei beschlagnahmte Tagebuch des Angeschuldigten als einzige Grundlage für ein Schriftgutachten im Zusammenhang mit gefälschten Checks, aufgrund dessen das Kantonsgericht St.Gallen die Privatsphäre des Angeschuldigten höher gewichtete als das Interesse der Strafverfolgung (GVP 1988 Nr. 79 [= RS 1991 Nr. 118]).