Das Obergericht hat sich dazu noch nicht geäussert. Die von Thomas Hansjakob (trotz sehr wenigen publizierten Entscheiden) als herrschend bezeichnete Praxis in der Schweiz geht davon aus, dass dabei Geheimhaltungs- und Strafverfolgungsinteresse gegeneinander abzuwägen sind (in: Komm. BÜPF/VÜPF, St. Gallen 2002, N 29 zu Art. 8 BÜPF). Das St. Galler Kantonsgericht erwog, dass Tagebücher in einer nicht allzu wichtigen Strafsache gegen den Willen des Angeschuldigten nicht als Beweismittel herangezogen werden dürften.