6.4. Beweisverwertung X. führt weiter aus, dass die Aufzeichnungen im Tagebuch ihre Intimsphäre beträfen, deren Wahrung höher zu gewichten sei als das Interesse der Strafuntersuchungsbehörden. Die Tagebuchaufzeichnungen dürften daher nicht als Beweismittel verwertet werden. Die Staatsanwaltschaft hält eine Beweisverwertung für zulässig. 6.4.1. Die Verwertung von rechtmässig beschlagnahmten Tagebüchern und anderen persönlichen Korrespondenzen zu Beweiszwecken wird in der Luzerner Strafprozessordnung nicht speziell geregelt. Das Obergericht hat sich dazu noch nicht geäussert.