Ausserdem wird gegen ihren Lebenspartner Y. wegen Vermögens- und Urkundendelikte sowie strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität ermittelt. In diesem Zusammenhang kann das Tagebuch der Angeschuldigten, in dem sie sich - wie sie zugibt - mit ihren Erlebnissen mit dessen "wiederholten deliktischen Tätigkeit" und "intimen Beziehungen (¿) zu anderen Frauen" intensiv hat auseinander setzen müssen, für die Strafuntersuchung im eingangs beschriebenen Sinn durchaus relevant sein und als Beweismittel von Bedeutung sein (§ 114 Abs. 1 StPO). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich abzuklären, ob das Tagebuch auch zum Zwecke einer Einziehung beschlagnahmt werden kann. 6.4. Beweisverwertung