Eine abschliessende Antwort auf diese Frage kann jedoch aus dem nachfolgenden Grund offen bleiben: Deckt die Durchsicht des beschlagnahmten Tagebuchs Beweise für mutmassliche, bisher nicht bekannte strafbare Handlungen von X. gegen die sexuelle Integrität auf, so dürfen solche neuen Erkenntnisse (sogenannte Zufallsfunde) gegen sie verwendet werden, weil dafür die Voraussetzungen einer Beschlagnahme hier jedenfalls gegeben gewesen wären. Insbesondere bestand ein hinreichend konkreter Tatverdacht (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 69 N 36 i.V.m. § 71 N 31 mit Hinweis auf Pra 2001 Nr. 61; Schmid, a.a.O., N 725 und 769 ff.; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl.