Dass X. in ihrem Tagebuch Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem ihr vorgeworfenen Tatbeitrag zum Darlehensbetrug festgehalten hat, ist aber nicht auszuschliessen, zumal eine potentielle Beweisbedeutung genügt und X. gemäss ihren Angaben das Tagebuch zu Therapiezwecken wegen der Konflikte geführt hat, die aus der wiederholten deliktischen Tätigkeit ihres Lebenspartners Y. stammen. Eine abschliessende Antwort auf diese Frage kann jedoch aus dem nachfolgenden Grund offen bleiben: