Es ist daher in der Tat fraglich, ob ein Tagebuch, in das der Verfasser üblicherweise Erlebnisse, Gedanken, Emotionen und ähnliches aus seiner Privat- und Intimsphäre einträgt, in einer gegen ihn geführten Strafuntersuchung wegen eines Vermögensdeliktes als Beweis taugt. Dass X. in ihrem Tagebuch Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem ihr vorgeworfenen Tatbeitrag zum Darlehensbetrug festgehalten hat, ist aber nicht auszuschliessen, zumal eine potentielle Beweisbedeutung genügt und X. gemäss ihren Angaben das Tagebuch zu Therapiezwecken wegen der Konflikte geführt hat, die aus der wiederholten deliktischen Tätigkeit ihres Lebenspartners Y. stammen.