Es trifft zu, dass die hängige Strafuntersuchung gegen X. gegenwärtig nur wegen Verdachts des Darlehensbetruges und nicht auch zum Beispiel wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität - wie gegen Y. - geführt wird. Es ist daher in der Tat fraglich, ob ein Tagebuch, in das der Verfasser üblicherweise Erlebnisse, Gedanken, Emotionen und ähnliches aus seiner Privat- und Intimsphäre einträgt, in einer gegen ihn geführten Strafuntersuchung wegen eines Vermögensdeliktes als Beweis taugt.