1967] S. 158). Von Bedeutung für die Untersuchung ist jeder Beweisgegenstand, der die Aufklärung und Ahndung einer Straftat zu fördern geeignet ist bzw. wenn der Gegenstand im Strafverfahren zur Ent- oder Belastung des Angeschuldigten verwendet werden kann. Das ist insbesondere der Fall bei Beweisgegenständen, die für die Schuld-, aber auch für die Rechtsfolgenfrage erheblich sind, und unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen. Eine potentielle Beweisbedeutung genügt (Gerhard Schäfer, in: Löwe/Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 1. Band, 24. Aufl., Berlin/New York 1988, N 15 und 20 zu § 94 dtStPO;